Wir begrüßen Yves Leys in unserem Team. Mit Yves Leys stärken wir das Team rund um die Kundenbetreuung. Wir freuen uns über den frischen Wind und wünschen Herrn Leys einen guten Start. Nach seiner Einarbeitung wird Ihnen Herr Leys im Kundenservice mit Rat und Tat zur Seite stehen.
In der Mandanten-Konfiguration kann der neue Schalter “Fibu-Export im DATEV-Format mit Zahlungsbedingungen im Belegfeld2“ aktiviert werden. Bei Aktivierung werden die Zahlungsbedingungen als csv-Datei mit erzeugt und in den Buchungen und Stammdaten wird die Nummer der Zahlungsbedingung eingefügt (BelegFeld2 bei Buchungen). Die Zahlungsbedingungen (und Belege) müssen ggf. angepasst werden, damit sie der DATEV-Norm entsprechen.
Die Konfigurationsmöglichkeiten für Mahnstufen bei Adressen, am Beleg und der Mahnung wurden erweitert.
In der Adress-Verwaltung kann der Haken ‘nur 1. Mahnstufe verwenden’ aktiviert werden. Bei einem Mahnlauf wird für diese Adresse die 1. Mahnstufe verwendet. Die Mahnstufen der Rechnungen werden nicht berücksichtigt.
Der Haken ‘Mahnstufe nicht berücksichtigen’ an den Rechnungen führt dazu, dass die jeweilige Rechnung bei einem Mahnlauf nicht zur automatischen Bestimmung der höchsten Mahnstufe verwendet wird.
In der Menüfunktion ‘Mahnungen’ kann jetzt ebenfalls die ‘Höchste Mahnstufe’ manuell geändert werden. Bei einer Änderung werden die Mahntexte automatisch angepasst. Die neuen Einstellmöglichkeiten an den Adressen und Belegen werden als neue Spalten in der Menüfunktion angezeigt.
Wenn in der Mandantenkonfiguration unter Adressen der Haken in der Checkbox gesetzt wurde ist der Neueintrag jetzt auch über die Eingabe der IBAN möglich. Bankverbindung und Kontonummer werden automatisch ergänzt. Geprüft wird, ob die IBAN gültig ist und ob IBAN, Bankverbindung und Kontonummer stimmig sind. Die Bankdaten können anschließend geändert werden.
Wussten Sie schon, dass easyWinArt auch über eine Webshop-Anbindung verfügt? Wenn Sie es sich leicht machen möchten, nutzen Sie diese Anbindung aus easyWinArt, um Artikel, Bilder, Lagerbestände uvm. mit einem oder auch mehreren Webshops zu synchronisieren. Kauft ein Kunde ein Produkt, wird in easyWinArt automatisch ein Auftrag erstellt. Profitieren auch Sie von dem rasanten Wachstum im Onlinehandel. Gerne stehen Ihnen unsere IT-Berater zu diesem Thema für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
Die Datalogic 9600-Serie ist verfügbar, wir haben die mit USB-Anschluss versehene Basisstation BC9630 und das Handteil PM9600 für Sie in unser Angebot aufgenommen.
Am 10. Januar 2023 wird der Support für das Betriebssystem Windows 8.1 von Microsoft beendet. Das bedeutet, dass Microsoft ab diesem Zeitpunkt weder Windows Updates noch Sicherheitsupdates für dieses Betriebssystem zur Verfügung stellen wird.
Um Hackerangriffen vorzubeugen, wird empfohlen auf Windows 10 oder Windows 11 upzugraden.
Mit einem Rechtsklick auf eine beliebige Registerkarte in allen Menüfunktionen in easyWinArt können Sie eine Auflistung aller verfügbaren Registerkarten inkl. der Bezeichnung sehen und direkt dorthin wechseln.
Mit dieser Änderung werden nur die Anhänge einer E-Mail ins DMS importiert. Der Mail-Import kann per Drag’n’Drop oder mit dem Mail-Import-Hilfsfenster ausgeführt werden. Die alte Logik, des Imports aller Inhalte (z.B. Signatur-Bilder) einer E-Mail, kann mithilfe eines Datei-Konfig-Schalters wiederhergestellt werden.
Falls ein Beleg gesperrt ist, kann unter den Zahlungskonditionen ein Fenster geöffnet werden, das erlaubt das Fälligkeitsdatum und Mahnsperre eingegeben werden können. Die Mahnsperre war bisher standardmäßig deaktiviert.
v.l.: Philip Szöke (Teamleiter Standard-Entwicklung); Dr. Wolfgang Bommes (Geschäftsführer und Gründer der IT-Easy); Lars Kempa (Teamleiter Customer Care & Consulting)
Die beiden langjährigen Angestellten Lars Kempa (Teamleiter Customer Care & Consulting) und Philip Szöke (Teamleiter Standard-Entwicklung) wurden am 24.10.2022 mit Prokura ausgestattet. Damit tritt nun eine neue Generation mit auf die Bühne der Unternehmensleitung der IT-Easy.
Zusammen mit dem Geschäftsführer und Gründer der IT-Easy, Dr. Wolfgang Bommes, bilden die drei ein starkes Führungsteam, das zusammen weiterhin für eine gute Unternehmenskultur einsteht. Stets im Fokus: Kundenzufriedenheit, Produktoptimierung und Mitarbeiterzufriedenheit.
| Ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Hof
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Kanzlei steuerwerk wilms & partner mbB
Herr Dr. Christian Hof, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen, ein paar Fragen zum aktuellen Thema zu beantworten: Es geht um einen sehr überraschenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, der sich mit dem Arbeitsschutzgesetz §3 beschäftigt und besagt, dass Arbeitgeber ein System bereitstellen müssen, um die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit zu erfassen.
Können Sie uns bitte kurz erläutern, wie es zu diesem Beschluss kam und was das Überraschende bei dieser Thematik ist?
Dr. Christian Hof: „Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – liegt noch nicht mit Entscheidungsgründen vor, sondern nur die Pressemitteilung. Aus dieser weiß man bislang, dass das BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Pflicht des Arbeitgebers ableitet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Der Beschluss ist insoweit überraschend, als dass diese gesetzliche Regelung seit 1996 unverändert existiert, ohne dass das BAG jemals hieraus eine solche Pflicht abgeleitet hätte. Ich vermute, dass das BAG sich zu dieser Ableitung entschlossen hat, da der Gesetzgeber es seit nunmehr drei Jahren verabsäumt, eine Entscheidung des EuGH-zur Arbeitszeiterfassung vom 14.05.2019 (Rs. C-55/18) in deutsches Recht umzusetzen. Gewissermaßen maßt sich das BAG mit seinem Beschluss also Kompetenzen des Gesetzgebers an. Dies wird im Schrifttum immer wieder zu Unrecht kritisiert. Für mich handelt das BAG richtig, weil der EuGH die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit aus der Grundrechtecharta und der EU-Arbeitszeitrichtlinie ableitet und mit dem Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten begründet.“
Was bedeutet das Gesetz konkret für UnternehmerInnen? Wer muss die Arbeitszeit erfassen? Und: Gibt es eine Vorgabe, wie man dieser Pflicht nachkommen muss?
Dr. Christian Hof: „Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH wird es so sein, dass das BAG als eine den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG genügende Arbeitszeiterfassung nur gelten lassen wird, die nachweislich die tatsächlich erbrachte Arbeit erfasst. Festlegungen im Vorhinein z.B. durch Wochen- oder Tagespläne etc. sind damit unzureichend. Die Erfassung kann aber durch den Arbeitnehmer erfolgen. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, diese zu überprüfen. Wobei ich davon ausgehe, dass dies stichprobenartig erfolgen kann. In jedem Fall muss eine Weiterarbeit über die Erfassung hinaus verhindert werden. Damit ist für mich klar, dass die Zeiterfassung unverzüglich zu erfolgen hat. Sie muss z.B. auch Bereitschaftszeiten erfassen. Zudem muss die Erfassung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und z.B. Betriebsrat jederzeit zugänglich sein, da ansonsten die Überprüfung nicht funktionieren kann. Es sind die täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden zu erfassen. Dies umfasst auf jeden Fall nicht nur minutengenau die absolute Arbeitszeit, sondern deren Anfang und Ende, sowie Ruhepausen. Anders als viele Juristen gehe ich davon aus, dass die Rechtsprechung zukünftig sogar noch einen entscheidenden Schritt weiter gehen wird: Da der EuGH (und damit eben auch das BAG) insbesondere die praktische Durchsetzung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vergütung von Überstunden sichern will, gehe ich davon aus, dass der konkrete Inhalt der Arbeitsleistung zu erfassen ist.“
Innerhalb welcher Zeit müssen diese Vorgaben umgesetzt werden?
Dr. Christian Hof: „Die Umsetzung hat unverzüglich zu erfolgen. Dies deshalb, weil EuGH und BAG nur die bestehende Rechtslage nach der Grundrechtecharta, EU-Arbeitszeitrichtlinie und § 3 ArbSchG festgestellt haben. Die Erfassung der Arbeitszeit war also immer schon Pflicht, wir wussten es nur leider nicht.“
Mit welchen Konsequenzen muss man bei Nicht-Beachtung der Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit rechnen?
Dr. Christian Hof: „In der gerichtlichen Praxis erlebe ich die Konsequenzen schon seit 2019: Die Arbeitsgerichte kehren bei fehlender Arbeitszeiterfassung die Beweislast bei der klageweisen Geltendmachung von Vergütung für Überstunden um. Der Arbeitnehmer muss diese nur nachvollziehbar behaupten, der Arbeitgeber dann beweisen, dass es diese nicht gab. Zuvor war die Beweislast grundsätzlich genau andersherum und damit für den Arbeitnehmer schon die Leistung der Überstunden kaum beweisbar. Wir Arbeitsrechtler gingen stets von einer Erfolgsquote von nur 25 – 30% aus, so jedenfalls die Faustformel. Ein Bußgeld o.ä. gibt es (noch) nicht. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Gewerkschaften (z.B. der DGB) fordern aber bereits, dass der Bußgeldkatalog des ArbZG insoweit ergänzt und erweitert wird. Flankierend mag das sinnvoll sein, ich gehe aber davon aus, dass schon die o.g. Beweislastumkehr Wirkung zeigen wird. Ein langfristig denkender und verantwortungsvoller Arbeitgeber wird aber auch ohne diese Konsequenzen wissen, dass es in seinem eigenen unternehmerischen Interesse ist, die Gesundheit der für ihn tätigen Arbeitnehmer dauerhaft zu erhalten. Genau dem dient die Arbeitszeiterfassung zwecks Einhaltung der Vorgaben des ArbZG. Zudem finde ich, sollte man immer positiv denken: Die Arbeitszeiterfassung erbringt eine Fülle von Informationen, die der Arbeitgeber betriebswirtschaftlich auswerten und planend verwerten kann.“
Herr Dr. Hof, vielen Dank für diese interessanten Informationen.
Dr. Christian Hof: „Gern geschehen. Für weitere Fragen steht unsere Kanzlei Ihren Kunden übrigens gerne weiterhin zur Verfügung: Telefon: 02161 / 99 303 -56 und -65 oder E-Mail: recht@steuerwerk.com.“
Das Interview mit Dr. Christian Hof führten wir im September 2022
Sehr geehrte UnternehmerInnen, easyWinArt verfügt bereits über ein ausgefeiltes Modul zur Personalzeiterfassung. Ein Anruf genügt und die Zeiterfassung läuft in kürzester Zeit auf Ihren easyWinArt-Rechnern. Aber auch eine frei zugängliche Terminal-Lösung mit Chip oder Karte ist ohne viel Aufwand realisierbar. Bei Interesse an unseren Produkten kontaktieren Sie uns gerne! Ihr easyWinArt-Team