easyWinArt-Überarbeitungen: Umsatzsteuer

Die Anpassungen sind besonders relevant für Unternehmen, die über Kunden im EU-Ausland verfügen. Unsere überarbeiteten Funktionen werden Ihnen mit dem nächsten Update am 30. Mai 2022 um 18 Uhr bereitgestellt.

Neuerung 1: MwSt.-Findung über Ort der Leistungserbringung 

Für eine jeweils korrekte Ermittlung des Mehrwertsteuer-Satzes muss zunächst der Ort der Leistungserbringung bestimmt werden. Nach Ihrem Update finden Sie nun auf der easyWinArt Benutzeroberfläche (in der Vorgangs-Menüfunktion) ein neues Feld mit der Bezeichnung “Ort der Leistungserbringung”. Hier können Sie nun zwischen den Optionen “Beleg-Adresse”, “Lieferadresse”, “Einmallieferadresse”, “Rechnungsadresse” und “Zentralzahler-Adresse” auswählen.

Bisher war standardmäßig “Frei EU” (0%) für Transaktionen ins EU-Ausland von easyWinArt vorgesehen. Mit dem neuen Entwicklungsstand wird nun standardmäßig der MwSt.-Satz “Voll EU” (in Deutschland derzeit 19%) für Transaktionen innerhalb der EU verwendet. Damit das Reverse-Charge-Verfahren greift, müssen folgende Bedingungen gegeben sein: 

  • In den eigenen Firmendaten muss die eigene Ust.-ID eingetragen sein. 
  • Das Land des Ortes der Leistungserbringung muss ungleich dem Land der eigenen Firma sein. 
  • Die Adresse der Leistungserbringung muss über eine Ust.-ID verfügen. 
  • Das Feld „Abweichende Mehrwertsteuer“ bei „Adresse der Leistungserbringung“ muss leer sein 

/// Kurzinformation zum „Reverse-Charge-Verfahren“ /// Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder auch Abzugsverfahren) ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Nach diesem Spezialfall muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten.  Quelle: www.haufe.de

Implementierung des “One-Stop-Shop”-Verfahrens für B2C-Transaktionen ins EU-Ausland

In der Ländertypen-Menüfunktion sind nun alle EU-Länder mit den jeweiligen MwSt.-Sätzen hinterlegt. „One-Stop-Shop“ gilt ab der Überschreitung eines definierten Netto-Schwellen-Werts, der in der Mandanten-Konfiguration eingestellt wird. Üblicherweise liegt diese Schwelle bei 10.000€. Damit das One-Stop-Shop-Verfahren in Kraft tritt, müssen folgende Bedingungen gegeben sein:

  • „One-Stop-Shop“ ist in der Mandanten-Konfiguration aktiviert 
  • die „One-Stop-Shop“-Netto-Schwelle wurde innerhalb des Geschäftsjahres (in easyWinArt ab dem 01.01. des laufenden Jahres) überschritten 
  • der Ort der Leistungserbringung liegt im EU-Ausland (relativ zum eigenen Firmensitz) 
  • Die Adresse des Ortes der Leistungserbringung darf über keine Ust.-ID verfügen. 
  • es handelt sich um eine B2C-Transaktion (Das Häkchen “Privatadresse” an der Adresse des Ortes der Leistungserbringung ist gesetzt. Ausnahme dabei ist die Einmallieferanschrift. Diese ist nie privat, da es sich in der Regel um Messestände, Baustellen oder ähnliches handelt.) 

Sind diese Bedingungen erfüllt, wählt easyWinArt automatisch den korrekten MwSt.-Satz des Ziellandes aus. Bitte beachten Sie, dass vom jeweiligen Haupt-MwSt.-Satz abweichende MwSt.-Sätze pro Land an den jeweiligen Artikeln eingestellt werden müssen (z.B. Lebensmittel o.ä.). Sollten Sie nicht sicher sein, welcher MwSt.-Satz für Ihre Artikel in welchen Ländern der Richtige ist, hat die EU ein Online-Tool bereitgestellt, mit dem Sie den korrekten MwSt.-Satz unter Angabe des HS-Codes (die ersten 6 Stellen der Zolltarifnummer) bestimmen können.  Hier der Link zu diesem hilfreichen Tool: trade.ec.europa.eu/

/// Kurzinformation zum “One-Stop-Shop” /// Das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung ist die Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Es ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind. Sie ermöglicht es registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.  Quelle: www.bzst.de/